Rz. 212
Grds. muss eine Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden. Der Beklagte braucht sich grds. auf eine Klage vor einem unzuständigen Gericht nicht einzulassen, sondern kann dessen Unzuständigkeit rügen (§ 39 ZPO, Art. 28 EuGVVO n.F.), und zwar rechtzeitig (§ 282 Abs. 3 ZPO). Dem Prozessbevollmächtigten eines Beklagten kann vorgeworfen werden, dass er die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gerügt hat. Dies kann auch noch im Revisionsverfahren geschehen, in dem die internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist. Pflichtwidrig ist auch die Erhebung einer Widerklage vor den international unzuständigen deutschen Gerichten, ebenso eine Vollstreckungsgegenklage vor den international unzuständigen deutschen Gerichten. Der Rechtsanwalt kann sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite sich auf die (Wider-)Klage vor einem international nicht zuständigen Gericht rügelos einlässt.
Rz. 213
Das OLG Hamm begründet eine Verpflichtung, die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen, mit der Ansicht, der Rechtsuchende habe vor höheren Gerichten eine größere Aussicht auf eine richtige Entscheidung. Diese Gerichte seien mit weniger Sachen befasst und vielfach mit "Spezialisten" besetzt. Rate der Rechtsanwalt des Beklagten seiner Partei, sich auf eine Klage vor einem AG rügelos einzulassen, obwohl an sich das LG erstinstanzlich zuständig wäre, könne dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seinen Auftraggeber über die in Betracht kommenden Gerichtsstände sowie über die Vor- und Nachteile des "großen" und "kleinen" Instanzenzugs belehrt und der Auftraggeber sein Einverständnis bekundet oder eine entsprechende Weisung erteilt habe. Dem ist zuzustimmen, v.a. der Annahme, dass eine rügelose Einlassung in einem solchen Fall die Zustimmung des Mandanten voraussetzt.
Rz. 214
Hat ein Rechtsanwalt pflichtwidrig für die von ihm vertretene Partei Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben, hat er seinem Mandanten die durch die Verweisung verursachten Mehrkosten (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu erstatten. Soweit durch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht eine Frist versäumt wird, haftet der Rechtsanwalt auch für den Schaden, der dem Mandanten dadurch entsteht. Dasselbe hat zu gelten, wenn es nicht um die sachliche Zuständigkeit, sondern um die örtliche (Un-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geht. Besondere Regeln sind bei der Bestimmung der international zuständigen Gerichte zu beachten, insb. wenn Gerichte mehrerer Staaten international zuständig sein können (was zum sog. "forum shopping" führt) oder eine Prorogation der international zuständigen Gerichte in Betracht kommt.