Rz. 216

Sind in derselben Sache ein Verkehrs- (Korrespondenz-)Anwalt und ein Prozessanwalt engagiert, richten sich deren Pflichten in erster Linie nach dem erteilten Auftrag. Regelmäßig gehört es zu den Aufgaben eines Verkehrsanwalts, den Mandanten zu beraten, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die Informationen des Mandanten aufzunehmen, zu verarbeiten und fehlerfrei an den Prozessanwalt weiterzuleiten. Er hat den Auftraggeber über den Fortgang des Rechtsstreits zu unterrichten, insb. über gerichtliche Auflagen und Hinweise. Diese hat er zu prüfen und dem Mandanten zu erläutern. Auf die Vornahme danach erforderlicher Maßnahmen hat er selbst hinzuwirken. Zur Überwachung des Prozessbevollmächtigten ist der Verkehrsanwalt im Allgemeinen ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet.[876] Dem Prozessanwalt obliegt die Pflicht zu ordnungsgemäßem prozessualem Handeln ggü. dem Prozessgericht, und zwar auch dann, wenn der Verkehrsanwalt das Abfassen der Schriftsätze übernommen hat.[877] Ist die vom Verkehrsanwalt gefertigte Klageschrift widersprüchlich, etwa weil ein Anspruch begründet, aber im Antrag nicht geltend gemacht wird, muss der Prozessanwalt hierauf hinweisen und eine Klärung herbeiführen, was vom Mandanten gewollt wird.[878] Danach hat er sicherzustellen, dass dessen Entscheidung entsprechend umgesetzt wird. Der Prozessanwalt ist aber i.d.R. nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Verkehrsanwalts zu überwachen.[879]

Aus der Funktion des Verkehrsanwalts ergibt sich, dass der Prozessanwalt nicht verpflichtet ist, sich unmittelbar an den Mandanten zu wenden. Das ist dann anders, wenn es sich ihm aufdrängen muss, dass der Verkehrsanwalt sein Pflichten ggü. dem Mandanten nicht erfüllt.[880]

[877] BGH, 17.12.1987 – IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; BGH, 26.6.1990 – IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243; BGH, 20.7.2006 – IX ZR 47/04, WM 2006, 2059, Tz. 10.
[880] BGH, 17.12.1987 – IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; BGH, 20.7.2006 – IX ZR 47/04, WM 2006, 2059, Tz. 12.

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