Rz. 498

Vereinbart ein deutscher Rechtsanwalt nach deutschem Recht ein unzulässiges Erfolgshonorar mit einem ausländischen Auftraggeber, so ist die Abrede gem. § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG Abs. 1 i.V.m. § 134 BGB unwirksam und von einem deutschen Gericht entsprechend zu beurteilen; dagegen kann eine solche Abrede bei Anrufung eines ausländischen Gerichts durchsetzbar sein.[1918]

Vereinbaren ausländische Rechtsanwälte, deren heimische Rechtsordnung ein Erfolgshonorar billigt, mit einem deutschen Mandanten eine erfolgsbestimmte Vergütung, so kann diese grds. in Deutschland durchgesetzt werden.[1919]

[1918] Dazu im Einzelnen Brieske, S. 86 f.; Engels, MDR 1999, 1244, 1245 f.; Kilian, AnwBl. 2003, 452, 460.
[1919] Vgl. BGHZ 22, 162, 163 ff. = NJW 1957, 184; BGHZ 44, 183, 187 ff. = NJW 1966, 296; BGHZ 118, 312, 332 ff. = NJW 1992, 3096; Brieske, S. 87 f.; Kilian, AnwBl. 2003, 452, 455 ff.

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