Rz. 498
Vereinbart ein deutscher Rechtsanwalt nach deutschem Recht ein unzulässiges Erfolgshonorar mit einem ausländischen Auftraggeber, so ist die Abrede gem. § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG Abs. 1 i.V.m. § 134 BGB unwirksam und von einem deutschen Gericht entsprechend zu beurteilen; dagegen kann eine solche Abrede bei Anrufung eines ausländischen Gerichts durchsetzbar sein.[1918]
Vereinbaren ausländische Rechtsanwälte, deren heimische Rechtsordnung ein Erfolgshonorar billigt, mit einem deutschen Mandanten eine erfolgsbestimmte Vergütung, so kann diese grds. in Deutschland durchgesetzt werden.[1919]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen