Rz. 173

Grds. ist in Erwägung zu ziehen, zur Verjährungshemmung ein selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) einzuleiten (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) oder Dritten, die an einem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, in zulässiger Weise den Streit zu verkünden (§§ 72 bis 74 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB; zur Pflicht des Rechtsanwalts zur Streitverkündung siehe auch Rdn 220–223). Nur eine zulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung.[732]

In beiden Fällen tritt die Hemmung gem. § 167 ZPO bereits mit Einreichung des Antrags ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Bei einer Verjährungshemmung muss auf das Ende der Hemmung und die anschließende zeitliche Sechs-Monats-Grenze des § 204 Abs. 2 BGB geachtet werden. Die Wirkungen einer Streitverkündung können auch durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten erzielt werden.[733]

[733] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1471.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge