Rz. 305

Wird der Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einer Sanierung oder damit beauftragt, zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss (vgl. Rdn 23), ist insb. der Insolvenzgrund nach §§ 16 ff. InsO zu prüfen, auf die Antragspflicht nach § 15a InsO hinzuweisen, eine außergerichtliche Sanierungsmöglichkeit[1178] und die Art der möglichen Einleitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens zu klären (Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung. Insolvenzplanverfahren etc.). Ist der Schuldner eine natürliche Person, muss dieser auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen (eigener Insolvenzantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung etc.) hingewiesen werden. Liegt bereits ein Gläubigerantrag vor, muss der Schuldner – unbeschadet der Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts – unverzüglich darauf hingewiesen werden, dass Restschuldbefreiung grds. nur erlangt werden kann, wenn vor Eröffnung ein eigener Insolvenzantrag gestellt wird.[1179] Entsprechende Anträge müssen vorbereitet und eingereicht werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren vor, muss der Anwalt den Mandanten nicht auf die – konkret nicht gegebene – Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hinweisen.[1180] Auf die Kommentare zur InsO wird verwiesen.

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