Rz. 122

Wird im Prozess ein Mitverschulden der anderen Partei eingewandt, muss der Mitverschuldensanteil konkret bestimmt werden. Die Ermittlung des Verschuldensanteils ist Sache des Tatrichters, nicht des Sachverständigen. In der Praxis wälzen die Gerichte mitunter diese Aufgabe auf die Sachverständigen ab, bzw. folgen jedenfalls den Festlegungen der Sachverständigen weitgehend. Deswegen bietet es sich an, dem Sachverständigen eine entsprechende, auf einen konkreten Mitverschuldensanteil gerichtete Beweisfrage zu unterbreiten.

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