Rz. 119
Der Gerichtsvollzieher darf nur bewegliche Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 ZPO), des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§ 809 ZPO). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei zunächst nicht an. Allerdings setzt die Herausgabebereitschaft i.S.d. § 809 ZPO voraus, dass der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zweck der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen. Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichtsvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat.
Rz. 120
Gewahrsam bedeutet unmittelbaren Besitz verbunden mit der tatsächlichen Herrschaft über die Sache.
Rz. 121
Die tatsächliche Sachherrschaft schlechthin genügt jedoch nicht, sie muss vielmehr in einer äußerlich (leicht) erkennbaren Weise gerade der Person zugeordnet werden können, auf die es ankommt. Das aufgrund des Gesetzesvorbehalts öffentlichen Handelns streng formalisierte Vollstreckungsverfahren verlangt leicht überschaubare Merkmale, die den Schluss auf die Rechtszugehörigkeit des Vollstreckungsobjekts zum Vermögen des Schuldners – oder eben eines anderen – zulassen. Erforderlich ist die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft des Schuldners, die für den Gerichtsvollzieher äußerlich erkennbar sein muss.
Rz. 122
Keinen Gewahrsam haben somit der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB, z.B. der Besitzer einer Sache hat diese an einen Dritten verliehen) oder der Besitzdiener (§ 855 BGB, z.B. die Hausangestellte, da diese nur die tatsächliche Sachherrschaft für einen anderen ausübt, dessen Weisungen sie i.Ü. jedoch unterworfen ist).
Rz. 123
Weiterhin muss der Schuldner grundsätzlich Alleingewahrsam an den zu pfändenden Gegenständen haben. Befinden sich diese im Mitgewahrsam des Schuldners und hat noch eine andere Person Gewahrsam an den Sachen, müssen alle Gewahrsamsinhaber herausgabebereit sein (§ 809 ZPO). Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, muss sich seine Bereitschaft nicht nur auf die Pfändung beziehen, sondern auch auf die sich anschließende Verwertung.
Rz. 124
Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Sache sich bereits beim Gläubiger befindet. Dieser muss nur noch zur Herausgabe bereit sein bzw. darf der Vollstreckung nicht widersprechen.
Rz. 125
Soweit der Mitgewahrsamsinhaber oder der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist, kann der Gläubiger nur den Herausgabeanspruch gegen den Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 846, 847 ZPO).