Rz. 107
Es ist Sache des Gläubigers, diese Erlaubnis für die Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu erwirken, § 33 Abs. 2 S. 4 GVGA. Einen Formularzwang für diesen Antrag, sofern er losgelöst von einer Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO gestellt wird, gibt es nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV verweist für den Formularzwang nur auf § 758a Abs. 1 ZPO. Ist der Antrag eines Gläubigers, die Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu gestatten, jedoch zusätzlich auf eine Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners gerichtet, besteht für diesen Antrag jedoch ein Formularzwang gem. § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV.
Rz. 108
Zuständig für den Erlass des Beschlusses ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet (§ 758a Abs. 1 ZPO). Es ist keine Zuständigkeit des Rechtspflegers begründet, dieser Beschluss wäre mangels funktioneller Zuständigkeit nichtig.
Rz. 109
Die erteilte Erlaubnis gilt, soweit aus ihrem Inhalt nichts anderes hervorgeht, nur für die einmalige Durchführung der Zwangsvollstreckung (§ 33 Abs. 2 S. 6 GVGA). Der Gläubiger sollte daher im Antrag wiederkehrende Vollstreckungshandlungen und den Zeitraum genau bezeichnen. Wenn nicht von vornherein feststeht, dass die Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vorgenommen werden muss, genügt es regelmäßig, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsversuch während und einen Versuch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit getätigt hat. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die es dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich gestattet, eine zur Tageszeit in einer Wohnung begonnene Vollstreckung nach Beginn der Nachtzeit weiterzuführen. Daher sollte die Erlaubnis bereits vorsorglich eingeholt werden.
Rz. 110
Grundsätzlich ist die richterliche Erlaubnis bei der Zwangsvollstreckung dem Schuldner vorzulegen. Erfolgt die Zwangsvollstreckung ohne Erlaubnis, ist sie dennoch wirksam, in jedem Fall richtet sich der Rang nach dem Zeitpunkt, an dem auch ohne die Erlaubnis hätte vollstreckt werden können.
Rz. 111
Vollstreckt der Gerichtsvollzieher zugleich für andere Gläubiger mit, die keinen Beschluss zur Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen und auch keine Durchsuchungsanordnung erwirkt haben, ist ungeachtet dessen die Pfändung wirksam. Die Gläubiger erwerben jedoch insgesamt keine gleichrangigen Pfändungspfandrechte, der den Beschluss erwirkende Gläubiger genießt Vorrang.
Rz. 112
Hinweis
Um auch hier die Zeitspanne bis zum Erlass des Beschlusses so kurz wie möglich zu halten, kann dem Gläubiger nur empfohlen werden, bereits einen entsprechend vorformulierten Antrag (sofern dieser noch formlos möglich ist) dem Auftrag beizufügen, den der Gerichtsvollzieher nur noch mit dem Datum zu versehen hat und den Gerichtsvollzieher bitten, den Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO an das AG weiterzuleiten.
Rz. 113
Kostenhinweis
Sowohl für den Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung als auch für den Nacht-, Sonn- und Feiertagsbeschluss erhält der Rechtsanwalt des Gläubigers keine, über die bereits verdiente Gebühr (RVG VV 3309) für die erstmalige Beauftragung des Gerichtsvollziehers hinausgehende besondere Vollstreckungsgebühr (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG). Auch die nach Erlass eines solchen Beschlusses erneute Beauftragung des Gerichtsvollziehers löst keine weitere Gebühr als die bereits entstandene aus, da es sich hierbei insgesamt um die Fortsetzung einer einmal begonnenen Vollstreckung handelt.
Rz. 114
Kostenhinweis
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten der üblichen Gebühren erhoben, § 11 GvKostG.