Rz. 19
Zitat
BGB § 823; SGB VII § 8 Abs. 1
Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
a) Der Fall
Rz. 20
Der Kläger begehrte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hatte. Dort sollten sie auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen.
Rz. 21
Der Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzunehmen. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages benötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteuerte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der Kläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung.
Rz. 22
Das LG gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Mit seiner vom BGH wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 23
Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses an der Feststellung i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, dass ihm eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Revision hierzu meinte – Personenschaden und Sachschaden als "Schadenseinheit" miteinander verbunden sind, so dass das Feststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personenschaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferbaren) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem – für den Schaden letztlich eintrittspflichtigen – großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die Beklagten bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775).
Rz. 24
Mit Recht hatte das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungsklage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personenschadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII eingriff.
Rz. 25
Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht haben.
Rz. 26
Unter den Umständen des vorliegenden Falles lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Haftungsausschluss vor.
Rz. 27
Zwischen den Parteien stand außer Streit, dass der ebenso wie der Kläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des betriebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ursächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers i.S.d. §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hatte, ohne vorsätzlich zu handeln.
Rz. 28
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereignet hat.
Rz. 29
Wie der BGH in seinen Urteilen v. 2.12.2003 – VI ZR 348/02 und VI ZR 349/02 (BGHZ) im Anschluss an das Urt. des BGH v. 12.10.2000 – III ZR 39/...