Rz. 78
Das Berufungsgericht war der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte infolge gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei – wie hier – "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang – wie hier – im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben.
Rz. 79
Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Rz. 80
Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an.
Rz. 81
Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BT-Drucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Beschäftigten durch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grundsätzlich befreit, weiterhin den Unfallversicherungs- oder anderen Sozialversicherungsträgern Ersatz zu leisten hätte. Dies widerspräche dem "Finanzierungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; Senatsurt., BGHZ 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach §§ 104, 105, 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personen für die Folgen eines Unfalls auf einem Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII durch den Sozialversicherungsträger ist deshalb auf dessen originäre Ansprüche nach § 110 SGB X beschränkt (Küppersbusch, NZV 2005, a.a.O.). Um in einem solchen Fall Doppelleistungen an den Geschädigten zu vermeiden, vermindern sich dessen Ersatzansprüche gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherungsträger mit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (§§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 3 SGB VII).
Rz. 82
Im Übrigen begegnete es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII angenommen hatte, so dass wegen des Haftungsprivilegs der §§ 104, 105 SGB VII kein Anspruch gegen die Unfallverursacherin bestand, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte übergehen können.
Rz. 83
Außer Streit stand zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb wie die Geschädigte beschäftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft ...