Rz. 6

Der erste Teil des Gesetzes umfasst 62 Paragraphen, das Vergütungsverzeichnis rund 230 Nummern (vierstellige Ziffern), zum Teil mit übergreifenden, zum Teil mit einzelnen oder mehreren Anmerkungen. Erst aus ihrem Zusammenspiel ergibt sich der tatsächliche Vergütungsanspruch. Das RVG regelt im ersten Teil in neun Abschnitten, wann welche Angelegenheit wie abgerechnet werden kann und nach welchen Kriterien der RA die Gebühren, die eine Ermessensausübung vorsehen, zu ermitteln hat.

 

Rz. 7

Für die Forderungssachbearbeitung sind die Abschnitte 1 (Allgemeine Vorschriften), 2 (Gebührenvorschriften), 3 (Angelegenheit), 4 (Gegenstandswert), 8 (beigeordneter oder bestellter RA, Beratungshilfe) und 9 (Übergangs- und Schlussvorschriften) von besonderer Bedeutung.

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