Rz. 40

Regelungen über die vom RA für seine Gebühren zugrunde zu legenden Gegenstandswerte finden sich in den §§ 22 ff. RVG. § 23 Abs. 1 RVG verweist zunächst in gerichtlichen (Erkenntnis-)Verfahren auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin auf das GKG. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren durch das Gericht ist für den RA maßgebend (§ 32 RVG). Zur Streitwertbemessung greift das Gericht hier auf die §§ 3960 GKG und über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf §§ 3 ff. ZPO zurück. § 23 RVG ist als allgemeine Wertvorschrift zu verstehen.

 

Rz. 41

Für die Tätigkeiten eines RA außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG ebenfalls die zuvor genannten Wertvorschriften, sofern der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Dementsprechend sind in den überwiegenden Fällen bei der Bezifferung des Gegenstandswertes für die anwaltlichen Gebühren dieselben Wertvorschriften für die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit anzuwenden.

Wenn jedoch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, die Tätigkeit des RA auch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, oder wenn für eine Rechtsangelegenheit eine Wertvorschrift für die Gerichtskosten nicht existiert (z.B. weil das gerichtliche Verfahren kostenfrei ist), sind dies "andere Angelegenheiten", deren wertmäßige Behandlung in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG geregelt ist. Danach gelten die dort genannten Vorschriften des GNotKG. Hierzu gehören z.B. Tätigkeiten für Entwürfe von Verträgen oder die Mitwirkung an Vertragsverhandlungen.

Kann der Gegenstandswert auch aus dem GNotKG nicht entnommen werden, ist er gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu schätzen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist von einem "Hilfswert" von 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR auszugehen.

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