Rz. 23
Unter Vergütung ist die Summe aus Gebühr(en) und Auslage(n) zu verstehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG).
Rz. 24
Beispiel
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG (1,0) aus 2.000,00 EUR (Gebühr) | 150,00 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG (0,5) aus 2.000,00 EUR (Gebühr) | 75,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG (Auslage) | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 245,00 EUR |
Umsatzsteuer 19 % (Auslage) | 46,55 EUR |
Gesamt (Vergütung) | 291,55 EUR |
Rz. 25
Hinweis
Rechnungen von Anwaltskanzleien beginnen oft mit "Kostenrechnung", "Kostenliquidation" oder "Kostennote". Unter Verwendung des korrekten Begriffs sollten die Rechnungen allerdings als "Vergütungsrechnung" bezeichnet werden. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG definiert die Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als "Vergütung" und nicht als "Kosten". Im Gegensatz hierzu ergibt sich aus den Kostengesetzen für die Gerichte, Gerichtsvollzieher und Notare, dass in diesem Rahmen von "Kosten" die Rede ist (§ 1 Abs. 1 GKG, § 1 Abs. 1 GNotKG, § 1 GvKostG). Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass der RA eine privatrechtliche Entlohnung erhält und die Gerichte, Gerichtsvollzieher und Notare im Rahmen des öffentlichen Rechts tätig werden.[9]
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