Rz. 23

Unter Vergütung ist die Summe aus Gebühr(en) und Auslage(n) zu verstehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG).

 

Rz. 24

 

Beispiel

 
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG (1,0) aus 2.000,00 EUR (Gebühr) 150,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG (0,5) aus 2.000,00 EUR (Gebühr) 75,00 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG (Auslage) 20,00 EUR
Zwischensumme 245,00 EUR
Umsatzsteuer 19 % (Auslage) 46,55 EUR
Gesamt (Vergütung) 291,55 EUR
 

Rz. 25

 

Hinweis

Rechnungen von Anwaltskanzleien beginnen oft mit "Kostenrechnung", "Kostenliquidation" oder "Kostennote". Unter Verwendung des korrekten Begriffs sollten die Rechnungen allerdings als "Vergütungsrechnung" bezeichnet werden. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG definiert die Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als "Vergütung" und nicht als "Kosten". Im Gegensatz hierzu ergibt sich aus den Kostengesetzen für die Gerichte, Gerichtsvollzieher und Notare, dass in diesem Rahmen von "Kosten" die Rede ist (§ 1 Abs. 1 GKG, § 1 Abs. 1 GNotKG, § 1 GvKostG). Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass der RA eine privatrechtliche Entlohnung erhält und die Gerichte, Gerichtsvollzieher und Notare im Rahmen des öffentlichen Rechts tätig werden.[9]

[9] Scherer, Grundlagen des Kostenrechts, 0–4.

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