Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 70
Die Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat im September 2020 beschlossen, eine Steuerberaterplattform ins Leben zu rufen und, wie sie selbst schreibt, als erste Anwendungsform dieser Plattform ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) empfangsbereit einzurichten und zur Verfügung zu stellen. Die Errichtung eines solchen besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs war in der Vergangenheit bereits mehrfach in der Diskussion, nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer für ihre Anwälte ein beA zur Verfügung gestellt hatte. Künftig wird die Einrichtung eines sicheren Übermittlungswegs i.S.d. Verfahrensrechts auch für Steuerberater gesetzlich erforderlich, da gem. § 173 Abs. 2 ZPO zum 1.1.2023 die Steuerberater in den verpflichteten Kreis, einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen vorhalten zu müssen, aufgenommen werden. Zum 17.8.2022 ist ein Referentenentwurf für eine Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, über den zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Werks noch nicht entschieden war.
Rz. 71
Würde die BStBK ein solches beSt für ihre Steuerberater nicht errichten, hätten diese auf andere sichere Übermittlungswege, wie z.B. DE-Mail oder aber das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach), ausweichen müssen. Der Vorteil des beSt gegenüber einem eBO ist, dass über das beSt auch die Berufsträger-Eigenschaft nachgewiesen werden kann, wohingegen das eBO zwar auch einen sicheren Übermittlungsweg darstellt, hier aber ein Berufsträger, wie z.B. ein Steuerberater, nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei DE-Mail besteht das gleiche Problem, ein Nachweis der Berufsträger-Eigenschaft ist hierüber nicht möglich. Zudem können Steuerberater DE-Mail nicht mit anderen Kommunikationspartnern, wie anderen Steuerberatern, Anwälten und Notaren, nutzen. Über die in einer Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware soll ebenfalls auf diese Steuerberaterplattform und das beSt zugegriffen werden können. Dabei ist geplant, dass die Identifizierung über den Personalausweis erfolgen kann, die Authentifizierung aber durch einen Abgleich der Berufsträgereigenschaft mit dem von den Steuerberaterkammern geführtem Berufsregister erfolgt. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben sind mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften mit Wirkung zum 1.8.2022 im Steuerberatergesetz (StBerG) aufgenommen worden, vgl. dazu § 86d Abs. 6 StBerG.
Rz. 72
Allerdings entfaltet § 86d StBerG neben anderen Vorschriften rund um das beSt erst zum 1.1.2023 seine Wirkung. Denn § 157e StBerG regelt als Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern, dass § 86 Abs. 2 Nr. 10 und 11, § 86b Abs. 3 und die §§ 86c-86g StBerG in der am 1.8.2022 geltenden Fassung erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden sind.
Rz. 73
§ 86d StBerG trat zwar zum 1.8.2022 in Kraft, kommt damit aber in der nachstehenden Fassung aufgrund von § 157e StBerG erst ab 1.1.2023 zur Anwendung (Fettdruck durch die Verfasser):
Zitat
"(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. 2Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister."
(2) 1Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben, an die Bundessteuerberaterkammer. 2Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steuerberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) 1Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Sie hat auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhändern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit sinngemäß. 3Die Bundessteuerberaterkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) 1Sobald die Mitgliedschaft in der Ste...