Rz. 26

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision war aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (§ 566 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 27

Entgegen der Auffassung der Beklagten war nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 EUR zugesprochen hatte. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Senatsurt. v. 6.6.1972 – VI ZR 49/71, VersR 1972, 973, 974; BGH, Urt. v. 22.5.1989 – X ZR 25/88, NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt war (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn 144 ff.). Zudem wurden selbst nach dem – bestrittenen – Beklagtenvortrag auf dem maßgeblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angeboten. Unter diesen Umständen war es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.

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