Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 785
Für die Haustiereigenschaft ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist. Sie ist maßgebend, solange sie nach den gegebenen Umständen mit vernünftigen Erwägungen eines verständigen Tierhalters vereinbar ist. Das Nutztier muss jedoch nicht ausschließlich einem der in § 833 S. 2 BGB genannten Zwecke dienen. Es muss lediglich überwiegend einem dieser Zwecke dienen. Die Privilegierung tritt deshalb nicht ein, wenn das Tier nur nebenbei oder gelegentlich einem der genannten Zwecke gewidmet wurde. Die Widmung muss im Zeitpunkt der Schadensverursachung fortdauern. Hingegen ist unerheblich, ob das Tier bei der Schadensverursachung der Widmung entsprechend genutzt wurde oder nicht. Die Privilegierung entfällt also nicht, wenn der Berufsreiter sein Pferd zu einem privaten Ausritt nutzt.
Rz. 786
Erwerbstätigkeit nach § 833 S. 2 BGB ist eine auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit, sofern die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht genügt nicht, es muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass – gegebenenfalls nach einer Anlaufzeit – Gewinne erwirtschaftet werden. Nicht erforderlich ist, dass der Tierhalter einen erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes aus der Tierhaltung erwirtschaftet. Erwerbstätigkeiten dienen beispielsweise in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben zu Zuchtzwecken sowie als Zug- oder Lasttiere zur Verwendung kommende oder von Pferdehändlern zu Verkaufszwecken erworbene Pferde ebenso wie solche Tiere, die der Metzger kauft, um sie zu schlachten und sodann weiter zu veräußern. Katzen dienen der Erwerbstätigkeit, wenn sie zum Schutz von Vorräten gegen Mäuse und Ratten in Mühlen, Gaststätten und landwirtschaftlichen Betrieben gehalten werden. Der Erwerbstätigkeit des Landwirts dienen die Kühe, das Geflügel und die Schweine. Die durch § 833 S. 2 BGB bewirkte Privilegierung bezweckt den Schutz kleinerer und mittlerer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, die durch die reine Gefährdungshaftung besonders belastet waren.
Rz. 787
Unterhalt sind die Mittel für den Lebensbedarf, die auf andere Weise als durch Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit erlangt werden. Dem Unterhalt dienen etwa Schweine, Kühe oder Hühner, sofern deren Fleisch, Milch und Eier vom Halter verwendet werden sollen. Ein Blindenhund dient dem Blinden zum Unterhalt, wenn er den Blinden beim Einkaufen oder beim Gang zum Arzt begleitet, seiner Erwerbstätigkeit hingegen, wenn er den Blinden zur Arbeitsstätte geleitet.
Rz. 788
Die Beweislast dafür, dass der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das seinem Beruf, seiner Erwerbstätigkeit oder seinem Unterhalt zu dienen bestimmt ist, trägt der Tierhalter.