Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 1187
§ 17 Abs. 1 StVG regelt das Innenverhältnis der Halter mehrerer an einem Verkehrsunfall beteiligter Kraftfahrzeuge, soweit es um Schäden Dritter geht. § 17 Abs. 2 StVG regelt den Ersatzanspruch des geschädigten Halters bei Beteiligung seines Kraftfahrzeuges an einem Unfall, an dem auch das Kraftfahrzeug eines anderen Halters beteiligt ist. Die Bestimmung betrifft folglich nicht den Innenausgleich mehrerer Schuldner. Sie wirkt wie § 254 Abs. 1 BGB im Fall deliktischer Haftung, in dem der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Quote des eigenen Verursachungsanteils herabgesetzt wird und folgt auch denselben Bemessungsgrundsätzen. Gemäß § 17 Abs. 4 StVG gelten diese Regelungen entsprechend, wenn es um einen Schaden geht, der durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht worden ist.
Rz. 1188
Über § 18 Abs. 3 StVG ist der haftende und geschädigte Fahrzeugführer in die Systematik des § 17 Abs. 1 einbezogen. Dem Fahrer des Kraftfahrzeugs, der nicht dessen Halter ist, ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur zuzurechnen, wenn er für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG oder Verschulden nach § 823 BGB haftet. Ansonsten bliebt diese bei der Betrachtung seines Verursacherbeitrags außen vor. Der Innenausgleich zwischen Fahrer und Halter ist wegen § 116 Abs. 1 VVG meist ohne besondere Bedeutung. Dieser findet, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVG fehlt, nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 254 BGB statt, sofern nicht anderweitige Bestimmungen vertraglicher, insbesondere arbeitsrechtlicher Natur oder öffentlich-rechtliche Sonderbestimmungen für die Haftung des Führers eingreifen.
Rz. 1189
Ist der Eigentümer nicht Halter des beteiligten Kraftfahrzeuges, liegt schon nach dem Wortlaut kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 StVG vor, da unter "Sache" nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen ist. Von praktischer Bedeutung ist dieser Fall, wenn der Leasinggeber Eigentümer, aber nicht Halter ist. Haftet der Halter (Leasingnehmer) nur aus Gefährdungshaftung, muss sich der geschädigte Leasinggeber nicht gem. § 17 StVG die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anspruchsmindernd anrechnen lassen. § 17 StVG ist nämlich nur anzuwenden, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet. Der Leasinggeber, der nicht Halter ist, muss sich auch gegenüber deliktischen Ansprüchen ein Mitverschulden des Fahrers oder eine Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht zurechnen lassen. Hat der nicht haltende Eigentümer einen Schaden an seinem Fahrzeug erlitten, kann sich ein eigenes Verschulden (z.B. Bereitstellung eines unsicheren Fahrzeuges) oder ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, allerdings zu seinem Nachteil über § 9 StVG nach § 254 Abs. 1 BGB auswirken.
Rz. 1190
Beifahrer in einem von mehreren am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugen müssen sich ebenfalls nicht die Betriebsgefahr schadensmindernd anrechnen lassen, da auch sie – einschließlich der u.U. anspruchsberechtigten Hinterbliebenen – nicht in den personellen Geltungsbereich des § 17 Abs. 1 StVG fallen.
Rz. 1191
Ansprüche und Pflichten können durch Rechtsübergang nicht erweitert werden. Im Fall der Abtretung und in allen Fällen gesetzlicher Forderungsübergänge bleibt es daher bei der von § 17 Abs. 1 StVG bestimmten Rechtslage, wonach die Anrechnung der Betriebsgefahr angeordnet oder ausgeschlossen ist. Wird der Halter oder Fahrer bei dem Unfall getötet und wäre die Anrechnung der Betriebsgefahr für oder gegen ihn nach § 17 Abs. 1 StVG im Fall seines Fortlebens anspruchsbestimmend gewesen, gilt dies auch für die Ansprüche der Erben, unabhängig davon, ob sie nach § 1922 BGB übergegangen oder originär wegen der Tötung entstanden sind (§ 10 Abs. 2 StVG; § 844, § 845 BGB). Dieser für den Fall der deliktischen Haftung durch § 846 BGB klargestellte Grundsatz gilt der Sache nach auch im Anwendungsbereich des § 17 StVG.