Rz. 165

Sofern die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht, ist sie für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat.[332] Pflichtgemäßes Handeln müsste den Schaden mit Sicherheit verhindert haben; eine bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht.[333] Die Konsequenzen macht folgendes Beispiel deutlich: Geht es um die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten durch einen Arzt über beabsichtigte Behandlungsmaßnahmen (Selbstbestimmungsaufklärung), muss der Arzt darlegen und beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat; dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirklich durch den infolge der (teilweise) unterlassenen Aufklärung eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf anderes zurückgeht, ist indes der Patient darlegungs- und beweispflichtig.[334]

[332] BGHZ 34, 206, 215: umstürzender Grabstein; BGHZ 192, 298, 303: unterlassene ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternative.
[333] BGHZ 64, 46, 51: Unterlassener Hinweis des Verkäufers eines kosmetischen Präparats über mögliche allergische Reaktionen; BGHZ 192, 298, 303.
[334] BGHZ 192, 298, 302 f.

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