Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 368
Die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen erstreckt sich auf sämtliche Wege zu den Gräbern, auf die Anlagen um die Gräber und auf die Gräber selbst, nicht aber auf ein erkennbar unfertiges und mit ausgehobenen Gräbern versehenes Gräberfeld. Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten. Die Gefahrenlage wird dadurch erhöht, dass der Friedhof als Ort der Trauer, Besinnung und des Totengedenkens geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Besuches gegenüber Gefahren abzuschwächen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Friedhöfe vornehmlich von älteren Menschen aufgesucht werden, die erfahrungsgemäß besonders sturzgefährdet sind.
Rz. 369
Wegen der Gefahr des Umstürzens muss das Grabmal entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Sowohl der Friedhofsträger als auch der Inhaber einer Grabstelle müssen den darauf errichteten Grabstein regelmäßig durch sachkundige Personen überprüfen lassen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Standsicherheit beeinträchtigen. Die Grabsteine müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes, auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Angesichts der tödlichen Gefahren durch einen umstürzenden Grabstein gelten strenge Maßstäbe für die Grabsteinsicherung. Hierfür kann auf die von dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks herausgegebene "Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen" zurückgegriffen werden. Der Nutzungsberechtigte hat mit der Durchführung der ihm obliegenden Reparaturen einen Steinmetzmeister oder einen anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister zu beauftragen. Wird festgestellt, dass der Grabstein nicht mehr standsicher ist, müssen der Friedhofsträger und der Inhaber der Grabstelle unverzüglich geeignete Maßnahmen treffen. In Fällen einer akuten Gefahr ist der Grabstein sofort umzulegen. In minder gefährlichen Fällen ist die Wiederbefestigung beschleunigt in die Wege zu leiten. Für die einstweilige Absicherung sind Warnschilder am Grab oder Friedhofseingang nicht ausreichend. Vielmehr müssen sofort sichtbare Absperrungen, die auch für Kinder ein Hindernis darstellen, angebracht werden.
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Grabsteine ohne ausreichende Verdübelung verletzen die Verkehrssicherungspflicht. |
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Grabsteine müssen regelmäßig auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. |
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Unzureichend gesicherter Maschendrahtzaun auf einem zur Friedhofsanlage gehörenden Ablageplatz. |
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Wer aufgrund der an einem Sondergrab bestehenden Nutzugsberechtigung ein Grabmal setzen lässt, kann sich gegenüber dem Friedhofsträger nicht auf dessen Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die von dem Grabstein ausgehenden Gefahren berufen. |
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Ein mehr als 2 cm hoher Anschlag für den Riegel eines zweiflügeligen Eingangstors in der Mitte eines Eingangs eines Friedhofs verletzt die Verkehrssicherungspflicht nicht. |
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Ein verschlossenes Friedhofstor löst keine Verkehrssicherungspflichten auf dem Zugangsweg aus. |
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Die Aufkantung einer Bodenplatte von 3 bis 5 cm auf dem mit großen Platten belegten Hauptweg eines Friedhofs muss beseitigt werden. |
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Der Friedhofsbetreiber muss alles Zumutbare zur Abwehr größerer Wildtiere unternehmen. Dabei kann eine vollständige Einfriedung des Friedhofsgeländes zumutbar sein. |