Leitsatz (amtlich)
Gegenüber dem Nutzungeberechtigten einer Grabstelle sowie ggü. seinen Angehörigen trifft den Friedhofsträger keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahren, die von dem auf der Grabstelle aufgestellten Grabmal ausgehen, weil der Nutzungsberechtigte durch Errichtung des Grabmals selbst eine Gefahrenquelle schafft und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden muss.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 24.02.2003; Aktenzeichen 4 O 452/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.2.2003 verkündete Urteil des LG Potsdam (Az.: 4 O 452/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insb. ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Allerdings rügt sie angebliche Widersprüche im Sachverständigengutachten, mit denen sich das LG nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Dieser Angriff ist geeignet, die Zulässigkeit der Berufung zu bejahen.
In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg, da die Klägerin wegen des umgestürzten Grabsteins keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte hat.
Solche Ansprüche ergeben sich nicht aus einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach §§ 839 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Haftung der verklagten Stadt ergäbe sich deshalb, weil sie darauf habe vertrauen können, dass die Beklagte Grabmale auf deren Standfestigkeit hin überprüfe. Zutreffend ist zunächst, dass die Beklagte die Verpflichtung hat, für die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof zu sorgen. Diese Pflicht beinhaltet nicht nur, Friedhofswege und Grabpfade in einem gefahrlosen Zustand zu halten, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Grabstellen und die Gräber selbst, denn auch auf und zwischen den Gräbern findet Verkehr statt. Der Friedhofsträger hat daher auch im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht, Friedhofsbenutzer wie auch auf dem Friedhof Beschäftigte vor den Gefahren zu schützen, die von schadhaften oder unsicher stehenden Grabmalen ausgehen (vgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 87). Die Gemeinde war aber vorliegend der Klägerin schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht für die von dem Grabmal ausgehende Gefahr verantwortlich, weil die Klägerin von dem auf der Sondergrabstätte ihrer Familie stehenden Grabmal verletzt wurde. Das Nutzungsrecht an dieser Familiengrabstätte Nr. ... hatte der zwischenzeitlich verstorbene Vater der Klägerin, Herr B., am 30.8.1973 vom VEB (K) Stadtwirtschaft erworben. Auf die mit der Klageschrift in Ablichtung zu den Akten gereichte Urkunde wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 9 GA). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ist sie zusammen mit ihrer Schwester Erbin nach ihrem Vater. Damit ist auch sie im Wege der Erbfolge bis zum Jahr 2013 Mitinhaberin und damit Nutzungsberechtigte der Grabstätte, in der ihre Eltern beigesetzt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Nutzungsberechtigter in diesem Zusammenhang nicht nur derjenige, dessen Bestattung auf einer Grabstelle möglich ist, sondern jeder Inhaber einer Begräbnisstätte, auch wenn diese bereits belegt ist.
Gegenüber dem Nutzungsberechtigten einer Grabstelle trifft den Friedhofsträger aber gerade keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahren, die von dem auf der Grabstelle aufgestellten Grabmal ausgehen, weil der Nutzungsberechtigte durch Errichtung des Grabmals selbst eine Gefahrenquelle schafft und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden muss (vgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 89, 90; OLG Karlsruhe VersR 1969, 1001). Das gleiche gilt im Übrigen auch ggü. Angehörigen des Nutzungsberechtigten, die dieser mit der Grabpflege beauftragt hat. Der genannte Personenkreis ist nicht in den Schutzbereich der den Friedhofsträger treffenden Verkehrssicherungspflicht mit einbezogen. Insoweit sollen nur Dritte vor den Gefahren eines nicht standsicheren Grabmals geschützt werden. Die Klägerin hat vorliegend die Gefahrenquelle entweder persönlich geschaffen oder müsste sich deren Schaffung jedenfalls zurechnen lassen: Nach dem Tode ihres Vaters wurde dessen Sterbedatum auf dem Grabmal angebracht. Wenn der Grabstein dafür von der Grabstelle entfernt worden sein sollte, hätte die Klägerin das Grabmal selbst errichten lassen bzw. müsste sich die durch die Errichtung geschaffene Gefahrenquelle deshalb zurechnen lassen, weil sie das Aufstellen des Grabmals jedenfalls geduldet hätte. Sollte der Grabstein nach der vom Vater veranlassten Errichtung nicht wieder vom Grab entfernt worden sein, wäre die Klägerin als M...