Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 360
Fußböden müssen ausreichend trittsicher sein. Die Verwendung von Terrazzoplatten und von glatten geschliffenen Steinböden in Eingangs- und Treppenbereichen ist üblich und verletzt – auch in Gebäuden mit großer Besucherfrequenz – die Verkehrssicherungspflicht nicht. Gleiches gilt für die Verwendung normal glatter Fliesen vor und in Toilettenräumen. Glasierte Fußbodenfliesen dürfen in Hotelbadezimmern auch dann verwendet werden, wenn ein solcher Bodenbelag in feuchtem Zustand oder beim Betreten mit feuchten Füßen nicht absolut rutschfest ist.
Rz. 361
Wegen des Zwecks einer Tanzfläche ist eine Warnung vor ihrer Glätte nicht erforderlich, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeit üblichem Schuhwerk betreten werden kann. Wird in einem Tanzsaal auch gegessen und getanzt, muss im Sitzmöbelbereich kein anderer Fußbodenbelag, etwa Teppichboden, hergestellt werden. Es besteht also keine Verpflichtung, dem Parkettboden durch abstumpfende Mittel die Glätte zu nehmen, da dies dem Zweck einer Tanzveranstaltung widerspräche. Auf glattem Parkett darf aber die Gefahr von Stürzen nicht durch die Verwendung von Metallgleitern unter den Stühlen gesteigert werden. Weist ein Parkettboden in einem Festsaal abseits der Tanzfläche durch falsche Pflege eine Glätte auf, die über das zu erwartende und normale Maß hinausgeht, so liegt in der Fußbodenbeschaffenheit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Rz. 362
Wird ein Raum multifunktionell genutzt, muss der Verkehrssicherungspflichtige im Hinblick auf die jeweils bevorstehende Veranstaltung prüfen, ob der Fußboden den Sicherungsanforderungen genügt und welche vorbeugenden Maßnahmen zur Abwehr der den Besuchern drohenden Gefahren zu treffen sind. Die Besucher unterschiedlicher Veranstaltungen haben unterschiedliche Sicherungserwartungen. Der Besucher eines Konzerts, eines Vortragsabends, einer Trauerfeier oder eines Altennachmittags erwartet selbst in einem auch zu Tanzveranstaltungen genutzten Saal nicht, dass der Boden die Glätte einer Tanzfläche aufweist.
Rz. 363
Die Bodenbeläge sind in angemessenen Abständen auf Verunreinigungen und Nässe zu kontrollieren. Was angemessen ist, hängt von dem Grad der Nässe und der Dichte des Publikumsverkehrs ab. Bei hohem Publikumsverkehr ist die Kontroll- und Reinigungspflicht gesteigert. Ebenso wie die Fußböden der Gasträume sind die Bereiche vor den Toiletten- und Waschräumen auf Nässe zu überprüfen, insbesondere wenn sie an einen Treppenabgang grenzen. Ein Kontrollsystem, welches keine festen Intervalle für eine Kontrolle des Fußbodens festlegt, ist unzureichend, weil es in Ermanglung konkreter, kontrollierbarer Vorgaben die Gefahr birgt, dass letztendlich überhaupt nicht kontrolliert wird.
Rz. 364
Einzelfälle:
▪ |
Der Betreiber eines stark besuchten Bierlokals in der Düsseldorfer Altstadt ist nicht verpflichtet, den Holzfußboden regelmäßig auf heruntergefallene Eiswürfel zu kontrollieren. |
▪ |
Der Betreiber eines Tanzcafés ist für den Sturz eines Gastes auf einer nassen Stelle der Tanzfläche verantwortlich. |
▪ |
Größere Feuchtigkeitslachen und Scherben auf dem Fußboden der Tanzfläche stellen eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. |
▪ |
Ein zu den Toiletten führender gefliester Treppenabgang muss bei hohem Besucheraufkommen regelmäßig auf nasse Stellen kontrolliert werden. |
▪ |
Ein Hotelier genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er ein Bad in einem Hotelzimmer mit herkömmlichen Fliesen ausstattet. Er haftet deshalb nicht, wenn ein Gast beim Heraustreten aus der Duschkabine auf den Fliesen ausrutscht und stürzt. |
▪ |
Die Glätte eines Parkettbodens in einem Festsaal verletzt dann die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie das Maß an Glätte, das üblicherweise bei Parkettböden vorkommt, überschreitet. |
▪ |
Die Verwendung von Metallgleitern unter Stühlen auf glattem Parkett verletzt die Verkehrssicherungspflicht. |
▪ |
Der Gastwirt verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er ätzendes Rohrreinigungsmittel auf einer Toilettenanlage in einer Weise abstellt, dass sich Gäste verletzen können. |