Rz. 1014

Auf Feld- und Wirtschaftswegen sowie Wegen innerhalb städtischer Grünanlagen gelten abgesenkte Sicherheitserwartungen, die den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht Grenzen setzen.[3079] Ist auf ihnen Verkehr eröffnet, muss dennoch vor überraschenden Gefahren, die nach äußerem Gepräge, Ausbauzustand und Verkehrsbedeutung nicht zu erwarten sind, geschützt werden.[3080] Je mehr sich der Verkehr in die natürliche Umwelt verlagert und den dort herrschenden spezifischen Gefahren ausgesetzt ist, umso geringer sind die Anforderungen an die Sicherungspflicht.[3081] Vor einer nicht zu erwartenden Durchfahrsperre am Ende eines solchen Weges ist hinreichend zu warnen.[3082]

[3080] OLG Köln VersR 1992, 71 f.
[3081] OLG Köln VersR 1996, 207.
[3082] OLG Köln VersR 1992, 354.

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