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Steinfußboden (Solnhofener Platten) ist in Krankenhäusern zulässig; denn er ist einer der am einfachsten und gründlichsten sauber zu haltenden Bodenbeläge. In Krankenhäusern können die an die Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen aus hygienischen Gründen geringer sein als in Kaufhäusern und Gaststätten. Deshalb kann bezüglich der Rutschfestigkeit nicht der sicherste Bodenbelag gefordert werden. |
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Der Krankenhausträger kann auch für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung eines Desinfektionsmittels entstehen, haften. |
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Putz- und Reinigungsarbeiten sind so auszuführen, dass Besucher und Patienten nicht gefährdet werden. Dazu kann es notwendig werden, die zu reinigenden Flächen abzusperren. Wenn die Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers auf ein Reinigungsunternehmen übertragen werden soll, setzt dies hinreichend klare Absprachen zwischen dem Krankenhausträger und dem Reinigungsunternehmen voraus. |
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Türen in Krankenhäusern, die sich nach außen zu schmalen Fluren hin öffnen und so eine Gefahr für sich dort aufhaltende Patienten darstellen, sind durch den Einbau eines mechanischen Widerstandes oder optischer oder akustischer Signale zu verändern, damit die Patienten die Möglichkeit haben zu sehen, dass sich die Tür öffnet, und entsprechend reagieren können. |
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Besteht bei einem Patienten eine Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein, wenn dieses für ihn erreichbar ist und sich fünf Meter über dem Erdboden befindet, so dass mit schweren Sturzverletzungen zu rechnen ist. |
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Auf offenen psychiatrischen Stationen sind Türen und Fenster nicht in der Weise zu sichern, dass Patienten nicht hinaussteigen oder hinausspringen können. |
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Dampfheizungsrohre und Heizkörper, von denen bei Berührung Verbrennungsgefahren ausgehen, sind mit Rücksicht auf ältere und geschwächte Patienten zu verkleiden oder in anderer Weise vor unmittelbarer Berührung zu sichern. |
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Eine Fahrstuhlanlage in Krankenhäusern muss möglichst gefahrenfrei beschaffen sein. |
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Normale Duschkabinen sind in einem Krankenhaus für Patienten, die sich wie Gesunde bewegen können, ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen ausreichend. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt auch nicht darin, dass aus hygienischen Gründen auf Duschvorhänge verzichtet wird. |
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Beim Einsatz eines allgemeinen Sport- und Spielgerätes (hier: Air-Tramp) vom Betreiber einer Klinik zur Therapie körperbehinderter und verhaltensgestörter Kinder obliegen diesem gesteigerte Sorgfaltspflichten; der Klinikträger muss die Therapie so gestalten und organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen ist (hier: Sicherung gegen das Hineingreifen in den Luftaustrittstutzen). |
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Die unzureichende personelle Besetzung eines Krankenhauses als Organisationsmangel, kann eine Haftung des Krankenhausträgers begründen, wenn deshalb die notwendige Sicherheit der Patienten nicht gewahrt wird, insbesondere bei Stationen, auf denen psychisch Kranke und Suizidgefährdete untergebracht sind. |
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Der Träger einer Kinderklinik muss verhindern, dass 6-jährige stationär behandelte Kinder die Klinik oder das Klinikgelände unbeaufsichtigt verlassen können. |
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Ist nicht mit Verwirrtheitszuständen von Patienten zu rechnen, müssen Krankenhausbetten nicht mit einer Sicherung gegen das Herausfallen der Patienten versehen werden. |
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Für die Zuwege zum Eingang eines Klinikgebäudes bestehen erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Dementsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tag, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen. Noch weitergehende Erwartungen, wie etwa Reinigungen im Abstand von zwei Stunden, können jedoch nicht verlangt werden. |
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Der Betreiber eines Altenpflegeheimes, in das Demenzkranke aufgenommen werden, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die von einem Heimbewohner einem Dritten zugefügten Schäden, wenn bekannt oder für den Heimbetreiber erkennbar war, dass vom Heimbewohne... |