Rz. 377

Für den verkehrssicheren Zustand eines kommunalen Schlachthofes (hier mangelhafte bauliche Beschaffenheit der Einstellplätze) haftet die Gemeinde; sie kann ihre Haftung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht ausschließen.[1054] Für herabstürzendes Schlachtgut aufgrund des fehlerhaften Zustands einer Fleischtransportanlage haftet eine Gemeinde, die den Schlachthof betreibt, aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nach vertragsähnlichen Grundsätzen.[1055]

[1054] BGH, Urt. v. 17.5.1973 – III ZR 68/71, BGHZ 61, 7.
[1055] BGH, Urt. v. 20.6.1974 – III ZR 97/72, NJW 1974, 1816; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.1.1978 – 7 U 7/77, 1979, 40.

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