Rz. 377
Für den verkehrssicheren Zustand eines kommunalen Schlachthofes (hier mangelhafte bauliche Beschaffenheit der Einstellplätze) haftet die Gemeinde; sie kann ihre Haftung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht ausschließen.[1054] Für herabstürzendes Schlachtgut aufgrund des fehlerhaften Zustands einer Fleischtransportanlage haftet eine Gemeinde, die den Schlachthof betreibt, aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nach vertragsähnlichen Grundsätzen.[1055]
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