Rz. 714

Die Haftung der Eltern für ihre Kinder gegenüber dritten Personen kann – jenseits des § 832 BGB – nach allgemeinen Vorschriften anzunehmen sein, wenn die Kinder als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB oder als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB tätig geworden sind, z.B. wenn der Vater seine Streupflicht vor dem Hause dadurch erledigt, dass er seinen 17-jährigen Sohn mit dem Streuen beauftragt oder die Mutter ihre 16-jährige Tochter auf dem Gasherd kochen lässt. In derartigen Fällen wird bei unrichtiger Ausführung des Auftrags durch das Kind eine den Eltern unmittelbar obliegende Pflicht verletzt. Hier tritt daher die Haftung der Eltern bereits nach den allgemeinen Vorschriften ein.

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