Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 618
Die Begriffe des Mittäters (gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des Abs. 1 S. 1) sowie des Anstifters und Gehilfen (Abs. 2) sind im BGB nicht geregelt, sodass auf die im Strafrecht geltenden Bestimmungen und Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist. Mittäterschaft und Teilnahme i.S.d. § 830 BGB setzen als Haupttat eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung voraus. Die Teilnahme verlangt neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen (Mittäter) auszuführen oder sie (als Gehilfe) als fremde Tat zu fördern, und objektiv ferner eine Beteiligung an der Tatausführung, die in irgendeiner Weise deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war.
Rz. 619
Die Handlungen sämtlicher Mittäter müssen widerrechtlich und schuldhaft begangen sein. Handelt einer der Beteiligten rechtmäßig (z.B. Notwehr), scheidet sowohl seine als auch die Inanspruchnahme der anderen gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB aus. Die Teilnahme an einer Selbstgefährdung oder Selbstschädigung des Verletzten ist keine Beteiligung an einer unerlaubten Handlung.
Ist ein Mitttäter zurechnungsunfähig, haftet er selbst lediglich nach § 829 BGB, während die Haftung der übrigen Beteiligten aus § 830 BGB unberührt bleibt. Ist der Haupttäter schuldunfähig, kann ferner ein Fall der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB vorliegen. Mittelbarer Täter ist, wer mit Täterwillen und objektiver Tatherrschaft die Tat durch einen anderen begeht. Ist der andere (Tatmittler) schuldunfähig, haftet folglich der mittelbare Täter entweder allein nach § 823 BGB oder mit weiteren Mittätern gemeinsam nach § 830 BGB auf Schadensersatz.
1. Mittäterschaft
Rz. 620
Nach Abs. 1 S. 1 ist im Falle, dass mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich. Die Bestimmung knüpft an die strafrechtliche Definition der Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB an.
Rz. 621
Die Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Personen an einer schädigenden Handlung voraus. Objektiv muss der Tatbeitrag des Mittäters einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Subjektiv erfordert die Teilnahme als Mittäter demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen.
Rz. 622
Mittäterschaft (additive) liegt auch vor, wenn sich der schädigende Taterfolg erst aus der Summierung von jeweils selbstständigen, aber auf gemeinsamem Tatplan beruhenden Tatbeiträgen ergibt; ferner, wenn eine Straftat gemeinsam verabredet, sodann aber nur von einem der Täter ausgeführt wird. Dagegen scheidet gemeinsame Tatbegehung aus, wenn einer der Beteiligten nur eingreift, um einen Schläger zu zügeln bzw. gar den Geschlagenen zu verteidigen.
Rz. 623
Die Mitwirkungshandlung kann auch in lediglich geistiger Unterstützung bestehen. Subjektiv ist erforderlich, dass bei den Mittätern das Bewusstsein gemeinschaftlichen Handelns als eine Voraussetzung des Taterfolges vorliegt. Weiß einer der Täter nichts davon, dass auch andere mitwirken und dass seine Handlung dadurch einen Erfolg herbeiführt, für den sie allein nicht ausreichen würde, so kann man bei ihm nicht von Vorsatz in Bezug auf eine gemeinschaftliche, unerlaubte Handlung und den dadurch eingetretenen Schaden sprechen. Dagegen braucht der Mittäter nicht jede einzelne Handlung der übrigen Beteiligten zu kennen und zu billigen. Es genügt, wenn er von vornherein alles in Kauf nimmt, was die anderen tun. Der gemeinschaftliche Wille erzeugt d...