Rz. 964

Aktivlegitimiert sind alle natürlichen und – auch ausländischen – juristischen Personen, soweit ihnen gegenüber eine drittschützende Amtspflicht besteht. Aktivlegitimiert sind gemäß § 10 StHG auch Angehörige eines ausländischen Staates, die im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Zur Passivlegitimation gelten die vom BGH zur Amtshaftung entwickelten Grundsätze. Deshalb gilt auch für den Anwendungsbereich des StHG im Fall einer rechtswidrigen Weisung, dass die Haftung die anweisende Körperschaft trifft. Verjährungsrechtlich ist dann zu beachten, dass die Mittel des Primärrechtsschutzes gegen die Maßnahme der angewiesenen Behörde verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmende Wirkung auch für den Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde haben.[2987]

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