Rz. 467

Die Verkehrssicherungspflicht in einer Kletterhalle erfasst auch die Vermeidung von Rechtsgutverletzungen Dritter, auf deren Rechtsgüter sich die abstrakte Gefahr des Klettervorgangs auswirken kann. Das gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Falle eines Sturzes kollidieren kann. Daher verletzt ein Kletterhallenbetreiber die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er durch die räumliche Verteilung von Kletterrouten einen Zustand schafft, bei dem sich die horizontalen Sturzräume zweier gegenüberliegender und zur gleichzeitigen Nutzung freigegebener Kletterwände überschneiden und die Bodenfläche zwischen den Kletterwänden zudem als Durchgangsbereich genutzt wird.[1345] Der Betreiber eines Kletterparks muss die Benutzer auch über die Vorgaben der DIN EN 15567–1 hinaus vor Gefahren schützen, etwa durch Anbringen einer Polsterung an einem Querbalken am Ende einer Seilbahn.[1346]

[1345] LG Stuttgart, Urt. v. 13.7.2018 – 3 O 38/15, juris Rn 83.

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