Rz. 744

Die Vorschrift des § 832 BGB begründet lediglich eine Haftung der Eltern für Schäden, die im Rahmen der Bestimmungen über unerlaubte Handlungen erstattungsfähig sind. Infolgedessen muss es sich um Körper- oder Sachschäden handeln, während ein primärer Vermögensschaden, von dem praktisch auszuscheidenden Falle eines Vorsatzes des Vaters im Sinne des § 826 BGB abgesehen, zu keinem Anspruch aus § 832 BGB führen kann.

 

Rz. 745

Klagt der Vater aus einem Unfall des Kindes die von ihm ausgelegten Heilungskosten ein, so kann ihm deshalb nicht entgegengehalten werden, dass er selbst wegen Verletzung der Aufsichtspflicht einen Teil des Schadens zu tragen habe. Ein derartiger Ausgleichsanspruch würde voraussetzen, dass der Vater selbst dem Kind nicht nur aus § 1631 BGB, sondern auch aus § 823 BGB haftbar wäre. In diesem Falle hat das Reichsgericht angenommen, dass zwischen dem Vater und dem dritten Schädiger ein echtes Gesamtschuldverhältnis bestehe, und hat infolgedessen einen Ausgleichsanspruch bejaht. Liegen dagegen auf Seiten des Vaters lediglich die Voraussetzungen des § 832 BGB vor, setzt die Haftung voraus, dass dem Dritten selbst ein Körper- oder Sachschaden entstanden ist. Wenn dagegen nur das Kind verletzt ist, dem der Vater niemals aus § 832 BGB haftbar werden kann, so besteht der Schaden des Schädigers lediglich darin, dass er infolge der gesetzlichen Regelung dem Kind haftet. Das ist aber ein reiner Vermögensschaden, für den eine Haftung durch § 832 BGB nicht begründet ist.[2218]

[2218] RGZ 50, 65; 53, 315.

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