Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.
Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8.3.2017 – XII ZB 192/16, juris Rn 12 und Senatsurteil vom 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100, 1101 m.w.N.).
Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8.3.2017 – XII ZB 192/16, juris Rn 12 m.w.N.; Senatsurteile vom 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100, 1101 m.w.N. und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).