Rz. 5

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben.

 

SüdL

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 860 EUR (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 375 EUR), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG–Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.

Vgl. auch Nr. 13 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

Rz. 6

Der Bedarf von vjK bestimmt sich hier nicht nach der Kindesunterhaltstabelle der DT, weil vjK einen eigenen Hausstand hat. Zum privilegierten Volljährigen – achtzehn- bis zwanzigjähriger Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der bei einem Elternteil wohnt – vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1 ff., 15 ff.).

 

Rz. 7

Der Bedarf von vjK beträgt also 860 EUR. Gründe, hiervon abzuweichen (aus besonderen Gründen erhöhter Bedarf, gehobene Lebensstellung der Eltern), liegen nicht vor.

Das an vjK ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen.

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Um den unterschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-) Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet werden (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03 = FamRZ 2006, 99, 101 ff.).

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