Rz. 511

§ 102 UrhG verweist auf §§ 194218 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). Nach § 119 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis tritt die Verjährung jedenfalls nach 30 Jahren ein. Weiter heißt es dort, dass der Verpflichtete auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe solcher Vorteile verpflichtet ist, die dieser nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben verpflichtet wäre (durch Verweis auf § 852 BGB).[722]

[722] Zum Fall der Verwirkung eines Anspruchs vgl. KG Berlin v. 3.5.1996 – 5 U 7240/92, ZUM-RD 1997, 168; siehe auch die Ausführungen zur Verjährung der Vergütungsansprüche gem. §§ 32 und 32a UrhG in § 3 Rn 134.

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