Rz. 519

§ 104 UrhG stellt klar, dass für alle Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bzw. der Verwaltungsrechtsweg einzuhalten.

 

Rz. 520

Der seit dem 9.10.2013 geltende § 104a UrhG sieht für "Verbraucher" eine Privilegierung insofern vor, als dass diese nur an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort verklagt werden können (hins. der Merkmale "gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit" wird auf die Ausführungen zu § 97a UrhG unter Rdn 487 ff. verwiesen). Nur wenn diese Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Gericht des Handlungsortes zuständig, was für juristische Personen und sonstige gewerblich oder freiberuflich tätige Verletzer der Normalfall ist (§ 32 ZPO) (zum fliegenden Gerichtsstand siehe unten Rdn 526).

 

Rz. 521

 

Hinweis

§ 104a UrhG ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar. Erfasst werden auch Filesharing-Fälle, also nicht nur täterschaftliche Fälle, sondern auch eine Verantwortlichkeit als Störer. Der als Verletzer in Anspruch genommenen Person obliegt es nicht, sich (allein) zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit von einem etwaigen Anschein einer gewerblichen Tätigkeit zu exkulpieren.[725]

[725] OLG Hamburg v. 14.11.2013 – 5 W 121/13, MMR 2014, 553 (Filesharing eines Computerspiels).

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