a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)
Rz. 638
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS) ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Dieses Abkommen behandelt nicht nur die Urheber- und Leistungsschutzrechte, sondern auch den Markenschutz, Schutz geografischer Angaben, von Patenten und andere Rechte. Im Gegensatz zur Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ), zum Welturheberrechtsabkommen (WUA) und anderen internationalen Abkommen beinhaltet TRIPS auch Regelungen über die effektive Durchsetzung der dort beschriebenen Rechte und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern (Art. 41 ff. TRIPS).
Rz. 639
Getragen wird das Abkommen von der World Trade Organization (WTO). Da die WTO aus dem GATT hervorgegangen ist, sind nicht nur alle wichtigen Industriestaaten, sondern auch zahlreiche Entwicklungsländer Mitglied. Durch die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 S. 1 TRIPS auf Art. 1 bis 21 RBÜ und deren Anhang, sind nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern auch die EU selbst Mitglied der WTO, weshalb auch europäisches Gemeinschaftsrecht Anwendung findet.
Rz. 640
Nach Art. 3 TRIPS gilt zunächst der schon für die RBÜ beschriebene Grundsatz der Inländerbehandlung (vgl. Rdn 627). Darüber hinaus wurde der Grundsatz der Meistbegünstigung in Art. 4 TRIPS niedergelegt, der besagt, dass grundsätzlich die den Schutz des geistigen Eigentums betreffenden Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder zu gewähren sind. Ausgenommen sind gem. Art. 4 S. 2 b TRIPS jedoch die von einem Mitglied gewährten Rechte der RBÜ und des ROM-Abkommens (siehe dazu Rdn 642).
Rz. 641
Die Art. 9 bis 14 TRIPS behandeln die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Auf Drängen der USA wurden die in Art. 6 RBÜ gewährten Urheberpersönlichkeitsrechte ausdrücklich ausgenommen (Art. 9 Abs. 1 S. 2 TRIPS), während die übrigen Regelungen des RBÜ (Art. 1 bis 21) Anwendung finden. Art. 10 bis 13 TRIPS sprechen den Schutz von Computerprogrammen, das Vermietrecht in Bezug auf Computerprogramme und von Filmwerken an und bestimmen eine Mindestschutzfrist für Urheberrechte von 50 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der gestatteten Veröffentlichung (wenn keine Veröffentlichung erfolgte, ab dem Ende des Jahres der Herstellung). Art. 14 TRIPS gewährt den ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Sendeunternehmen gewisse Mindestrechte, wobei nach Abs. 6 die Regelungen des ROM-Abkommens Vorrang haben.
b) ROM-Abkommen
Rz. 642
Das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen – ROM-Abkommen (im Folgenden: RA) wurde bisher in 52 Vertragsstaaten ragifiziert.
Rz. 643
Auch hier gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung. Art. 2 RA versteht darunter die Gleichbehandlung der ausländischen Schutzsuchenden mit seinen eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich
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der ausübenden Künstler für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt wurden; |
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der Hersteller von Tonträgern für die Tonträger, die in seinem Gebiet erstmals festgelegt oder erstmals veröffentlicht wurden; |
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der Sendeunternehmen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben, für die Funksendungen, die von Sendern ausgestrahlt wurden, die in seinem Gebiet gelegen sind. |
Rz. 644
Art. 14 RA schreibt eine Mindestschutzfrist von 20 Jahren vor, und zwar gerechnet jeweils vom Ende des Jahres an, in den
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die Festlegung bei Tonträgern und bei Darbietungen vorgenommen worden ist, die auf Tonträgern festgelegt sind, |
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die Darbietung stattgefunden hat bei Darbietungen, die nicht auf Tonträger festgelegt sind, und |
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die Sendung stattgefunden hat. |
c) Genfer Tonträgerabkommen (GTA)
Rz. 645
Das Genfer Tonträgerabkommen (GTA) wurde als separate Vereinbarung zum ROM-Abkommen am 29.10.1971 zur Eindämmung der Produkt...