Abkommen mit den USA zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne
Der Abstimmung am 9.2.2023 lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/5563) zugrunde. Das Gesetz benötigt nicht die Zustimmung des Bundesrats.
Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln
Nach Ansicht der Bundesregierung hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren könnten. Dies führe zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtige darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen könnten.
Dahe habe die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt.
So seien etwa standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie der Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vorgesehen. Ziel dieses Informationsaustausches sei es, sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.
Informationsaustausch mit den USA
Deutschland und die USA tauschen zwar schon seit 2016 entsprechende Informationen aus, doch durch das Abkommen soll dieser Datenaustausch automatisiert und beschleunigt werden. Konkret geht es dabei um Angaben wie Umsätze, Gewinne und entrichtete Steuern der Unternehmen, um dadurch Steuervermeidung und -hinterziehung auf die Spur zu kommen.
Mehrseitige Vereinbarung von den USA bisher nicht gezeichnet
Die USA haben die für den internationalen automatischen Austausch erforderliche "Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" bisher nicht gezeichnet. Damit der gegenseitige Austausch länderbezogener Berichte mit den USA auch mittels des automatischen Informationsaustausches erfolgen kann, wurde das Regierungsabkommen über den Austausch länderbezogener Berichte mit den USA (im Folgenden: Abkommen vom 14. August 2020) verhandelt. Das Abkommen vom 14. August 2020 enthält die für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
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