Rz. 293

Der Schutz der Sendeunternehmen wird in § 87 UrhG in der Weise erfasst, dass das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht an der Weitersendung, der Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und der Herstellung von Lichtbildern von seiner Funksendung hat (Einzelheiten siehe oben zum Senderecht Rdn 214 ff. sowie § 3 Rdn 480 ff.).[454]

[454] Zu den Verträgen über die Kabelweitersendung (§ 87 Abs. 5 UrhG) BGH v. 11.4.2013 – I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 (Internet-Videorecorder II).

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