Rz. 393

Für den Bereich Unterricht, Wissenschaft[593] und zum Teil auch für Institutionen (etwa öffentliche Archive)[594] waren die Regelungen bis zum Erlass des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 1.9.2017, in Kraft getreten am 1.3.2018, über zahlreiche Reglungen an unterschiedlichen Stellen der Schrankenregelungen verteilt und wurden nunmehr im Unterabschnitt 4 des Abschnitts 6 (Schrankenregelungen) zusammengefasst. Zudem erhielten Bibliotheken, Museen und Archive neue Befugnisse, namentlich die der Digitalisierung.[595] Schließlich erfolgte eine Zuordnung nach Themen und Einrichtungen, etwa Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG), Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG), wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG), Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG), Bibliotheken (§ 60e UrhG) sowie Archive, Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60f UrhG).

Nach wie vor nicht berücksichtigt werden öffentliche Theater, die ebenfalls einen großen Bedarf an der Umwandlung von Filmen, Fotos und Texten und in digitale Dateien (Digitalisate) haben.[596]

 

Rz. 394

Durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vom 7.6.2021, das Art. 3–7 DSM-RL umsetzt, gab es noch einmal eine Aktualisierung im Hinblick auf die Digitalisierung und den Binnenmarkt (etwa in § 60a Abs. 3a UrhG).

Im Einzelnen wurden seit dem "Zweiten Korb" folgende Änderungen, Vereinfachungen und Ergänzungen vorgenommen:

Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG a.F.), nunmehr teilweise § 60b UrhG;
öffentliche Wiedergabe bei Schulveranstaltungen (§ 52 Abs. 1 S. 3 UrhG a.F.), nunmehr § 60a Abs. 1 Nr. 3, § 60b Abs. 2 Nr. 1 UrhG;
öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Lehre (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG a.F.), nunmehr § 60a Abs. 1 und 2 UrhG;
öffentliche Zugänglichmachung für die wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG a.F., Vorschrift aufgehoben), nunmehr § 60c Abs. 1 und 2 UrhG;
Zugänglichmachung an Leseplätzen (§ 52b UrhG a.F., Vorschrift aufgehoben), nunmehr § 60e Abs. 4, § 60f Abs. 1, § 60g Abs. 2 UrhG;
Vervielfältigung durch Archive im öffentlichen Interesse (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2 Nr. 3 UrhG a.F.), nunmehr § 60f Abs. 2 UrhG;
Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG a.F.), nunmehr § 60c Abs. 2 UrhG;
Vervielfältigung für den Unterrichts- und Prüfgebrauch (§ 53 Abs. 3 UrhG a.F.), nunmehr § 60a Abs. 1 und 2 UrhG;
Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG a.F.), nunmehr § 60e Abs. 5, § 60g Abs. 2 UrhG;
Verzeichnisse im Zusammenhang mit Ausstellungen oder zur Bestandsdokumentation (§ 58 Abs. 2 UrhG a.F.), nunmehr § 60e Abs. 3, 60f Abs. 1 UrhG;
Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung; unter Bezugnahme auf die Neuregelung des allgemeinen Text und Data Mining (§ 44b Abs. 1 und 2 S. 1 UrhG), nunmehr für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG).[597]

Mit der Reform 2021 sind zusätzlich noch die Regelungen über die vertragliche Nutzungsbefugnis, die den Nutzungsberechtigten vor nachteiligen Vereinbarungen schützen (§ 60g UrhG), und die Bestimmungen über die angemessene Vergütung (§ 60h UrhG) hinzugekommen.

Der Anwendungsbereich der §§ 60a§ 60h UrhG umschließt grundsätzlich alle Werkarten, wobei für Werke der Musik die Einschränkungen in §§ 60a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen sind.

§ 69a Abs. 4 UrhG über den Schutz von Computerprogrammen verweist auf die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen, sodass die zuvor genannten Schrankenregelungen auch auf diese Anwendung finden.

[593] Berger, GRUR 2017, 953.
[594] Art. 2 Nr. 3 DSM-RL spricht von "Einrichtungen des Kulturerbes"; dazu zählen öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive und im Bereich des Film- und Tonerbes tätige Einrichtungen.
[595] Siehe etwa für öffentliche Bibliotheken § 60e Abs. 1 UrhG; der Einsatz digitaler Techniken ist dort ausdrücklich erwünscht; siehe BT-Drucks 19/27426, 98.
[596] Enders, KUR 2020, 83, 88; Hauk/Pflüger, ZUM 2020, 383, 388.
[597] Siehe die Gegenüberstellung bei Schricker/Loewenheim/Stieper, Urheberrecht, Vor §§ 60a ff. Rn 8.

a) Unterricht und Lehre

 

Rz. 395

Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre[598] dürfen privilegierte Einrichtungen, also frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Abs. 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 %[599] eines veröffentlichen Werkes vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben (§ 60a Abs. 1 UrhG).

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs[600] und vergriffene Werke (besser: nicht verfügbare Werke) dürfen vollständig genutzt werden (§ 60a Abs. 2 UrhG). Mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung ist diese Nutzung v...

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