Rz. 109
Filmbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) sind Bildfolgen (mit oder ohne Ton), die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorrufen. Da es auf den Inhalt nicht ankommt, sind sowohl Spiel-, als auch Dokumentar-, Trick-, Feature- und Werbefilme, schließlich auch Videoclips miterfasst. Allerdings ist die Rechtsprechung sich nicht einig, ob auch Videospiele dem Urheberrechtsschutz unterliegen oder leistungsschutzfähige Filmwerke bzw. Laufbilder sein können. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der Lehre bejaht den Urheberrechtscharakter. Miterfasst werden auch alle Arten von (Live-)Fernsehsendungen, z.B. Kabarett- und Quizsendungen, Musik-, Personality- und Talk-Shows, Nachrichtensendungen, politische Magazine, Theaterübertragungen und Ähnliches.
Rz. 110
Wie bei den Lichtbildwerken kommt es auch hier nicht auf die Herstellungsart, insbesondere nicht die Herstellungstechnik, an, weshalb die elektronische oder in sonstiger Weise erfolgte Erstellung oder Veränderung den Filmcharakter selbst nicht infrage stellt. Allerdings muss es sich um eine Bildfolge handeln, die den Eindruck einer Bewegung hervorruft.
Rz. 111
Auch hier muss in Abgrenzung zum Laufbild nach § 95 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung zugrunde liegen, die für den Film nur dann erfüllt ist, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße schematische Aneinanderreihung von Bildern handelt, sondern durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung der Materialien sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen die Nutzung eines Gestaltungsspielraumes dokumentiert ist.
Rz. 112
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt bei Tagesberichten über politische, kulturelle, wirtschaftliche oder ähnliche Ereignisse "ohne besondere filmische Gestaltung" oder bei der bloßen Wiedergabe von Naturvorgängen. Reuter hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anschaulich herausgearbeitet, wann die Darstellung über reines, chronologisch und schematisch ablaufendes Abfilmen hinausgeht, z.B. durch
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gezielt ausgewählte Einblendungen (Gespräche/Interviews, Begleitumstände, Erläuterungen), |
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eigenständige Untersuchungen und Darstellungen eines Problemkreises, |
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Einbau der dokumentarischen Teile in eine dramaturgisch durchgearbeitete (Rahmen-) Handlung, |
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individuelle Kameraführung, Lichtgebung oder Textgestaltung, insbesondere Verwendung eines Drehbuches, das seinerseits ein Sprachwerk ist, oder |
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entsprechende Nachbearbeitung. |
Rz. 113
Geschützt werden auch Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (filmähnliche Werke). Die Ähnlichkeit ist dann zu bejahen, wenn durch die Aneinanderreihung vieler kurzer, hintereinander aufgenommener Einzelbilder ein Bewegungsablauf abgebildet wird. Bei Multimedia-Produkten ist dies dann der Fall, wenn ein wesentlicher Teil des Werkes diesen Eindruck hervorruft. Für die Mitwirkenden gilt dann, dass sie dem Produzenten hinsichtlich der eventuell entstehenden Urheberrechte daran die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen (§ 89 UrhG). Allerdings sind davon nicht die Urheber der verwendeten Elemente betroffen (§ 89 Abs. 3 UrhG). Vom Schutzbereich ausgenommen sind allerdings Amateur-(Urlaubs-/Familien-)Filme.