Rz. 495

Einen Vernichtungsanspruch gewährt § 98 Abs. 1 UrhG. Danach kann der Verletzte verlangen, dass ein dem Schutzrecht unterliegendes Erzeugnis (egal ob im Eigentum oder lediglich im Besitz des Verletzers befindlich) vernichtet wird. Erfasst werden neben den rechtswidrig hergestellten und vertriebenen Vervielfältigungsstücken auch Materialien und Vorrichtungen, etwa eine Maschine zur Herstellung der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse; allerdings müssen diese im Eigentum des Verletzers stehen (Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 496

Zudem gibt es einen Anspruch auf Rückruf und Entfernen (§ 98 Abs. 2 UrhG).

Rückruf ist "jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt" (siehe § 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). Als geeignete Maßnahme kommt das Anschreiben der Abnehmer in Frage. Eine Ersatzvornahme ist möglich (§ 887 ZPO). Der Anspruch auf Entfernen ist darauf gerichtet, illegale Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. Auch dies ist eine vertretbare Handlung, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden kann. Diese Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist (Abs. 4), wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind (etwa im Hinblick auf das Eigentum eines Dritten an einem Gegenstand, an dem der Verletzer lediglich den Besitz begründet hat).[716] Ausgenommen sind Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist (Abs. 5).

 

Rz. 497

Statt der zuvor genannten Maßnahmen kann der Verletzte die Überlassung von Vervielfältigungsstücken (§ 98 Abs. 3 UrhG) gegen eine angemessene Vergütung, die die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, verlangen.[717]

 

Rz. 498

Zur Abwendung der Ansprüche aus §§ 97, 98 und 99 UrhG, sofern es um die Beseitigung, Unterlassen, Vernichten und Überlassen von Vervielfältigungsstücken u.Ä. geht, die der Verletzer nicht verschuldet hat, kann dieser eine Entschädigung anbieten (§ 100 UrhG).

[716] Vgl. Jestaedt, GRUR 2009, 102.
[717] Siehe dazu OLG München GRUR 1996, 56 (Pantherring); OLG Frankfurt/Main ZUM 1996, 700; zur Verhältnismäßigkeit des Vernichtungsanspruchs hinsichtlich des Reprints alter Veröffentlichungen und Kataloge von Joseph Beuys vgl. OLG Düsseldorf ZUM 1997, 486.

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