Rz. 152

Von praktischer Relevanz ist die effektive Beweissicherung der Urheberschaft. Besonders im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Praxis durchgesetzt, Werkexemplare oder Vervielfältigungen per Einschreiben an die eigene Anschrift senden zu lassen, um diese dann ungeöffnet aufzubewahren. Neben postalischen Problemen kann diese Vorgehensweise auch deshalb nicht empfohlen werden, da Fälschungen nicht auszuschließen sind und dies entsprechend eingewandt werden könnte. Die beste Absicherung wird wohl darin bestehen, vor einer Veröffentlichung ein Werkexemplar oder Ver­vielfältigungsstück bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen.[250] Damit kann für den Fall einer nachträglichen unerlaubten Nachahmung unter Beweis gestellt werden, dass zurzeit der Hinterlegung der Urheber im Besitz eines Werkstückes oder Vervielfältigungsstückes war. Zudem hat die zum genannten Zeitpunkt abgegebene ei­desstattliche Versicherung dann großes Gewicht, wenn eine konkrete Anmaßung der Urheberschaft durch einen anderen zu dieser Zeit nicht ersichtlich war. Weiter ver­bleibt auch die Möglichkeit der Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, insbesondere dann, wenn diese Sachkenntnis aufweisen und somit als Zeugen nähere Ausführungen zu den hinterlegten Werkstücken machen können. Selbstverständlich sollte der Urheber immer eigene "Belegexemplare" oder sonst geeignete ­Belege (etwa auch Fotoaufnahmen, Tonbandaufnahmen etc.) vorlegen können (dies hat unter Umständen auch für die Abwicklung eines Versicherungsschadens Bedeutung).

 

Rz. 153

 

Hinweis

Im Bereich des musikalischen Schaffens werden nicht selten Zeugen, etwa Mitmusiker, benannt. Der Beweiswert solcher Zeugnisse ist oftmals gering, zumal wenn es sich um Bekannte handelt. Deshalb kann die Glaubwürdigkeit etwa dadurch er­heblich gesteigert werden, dass die Hinterlegung von Musikaufnahmen bei unabhängigen Organisationen, wie etwa Musikerverbänden oder entsprechenden Vereinigungen, erfolgt, da die dort tätigen Funktionsträger in der Regel sachverständig sind und darüber hinaus auch den künstlerischen Werdegang ihrer Mitglieder ver­folgen.

Im Hinblick auf Werke der Musik wird die Führung eines Urheberrechtsregisters empfohlen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt könnte die Registrierung zum Prioritätsnachweis Werke umgesetzt werden. Solch ein Register wird – nicht nur für musikalische Werke – in zahlreichen Ländern geführt.[251]

[250] Vgl. dazu § 5 Rn 2 Muster: Anwaltliche Bestätigung für neu geschaffene Werke. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von sog. Prioritätsverhandlungen, vgl. Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, § 10 Rn 79; Münchener Vertragshandbuch/J.B. Nordemann, Bd. 3 XI. 1.
[251] Siehe dazu WIPO-Gutachten "Survey of national legislation on volutary registration systems for copyright and related rights" vom 9.11.2005; danach gibt es in folgenden Ländern die Möglichkeit der Registrierung, und zwar Argentinien, Canada, China, Columbien, Ungarn, Indien, Japan, Mexico, Spanien und USA. In Deutschland konnten seit jeher anonyme und pseudonyme Werke (§ 66 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 138 UrhG) in das beim DPMA geführte Register eingetragen werden. Vorgesehen ist noch die Registrierung verwaister Werke (§ 61a Abs. 4 UrhG, dort wird auch auf die Registrierung beim EU-Amt zum Schutz geistigen Eigentums in Alicante hingewiesen) sowie nicht verfügbarer Werke. Siehe auch das aktualisierte WIPO-Gutachten aus dem Jahre 2011 unter www.wipo.int/copyright.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?