Rz. 328
Zunächst durch die Urheberrechtsreform aus dem Jahre 1985 und der Änderung durch die Umsetzung der Datenbankrichtlinie der Europäischen Union im Jahre 1995, danach aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie der EG aus dem Jahre 2001 und nunmehr im Rahmen des Zweiten Korbes wurde die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigem eigenen Gebrauch gem. § 53 UrhG neu überarbeitet und Bereiche des Privatgebrauchs legitimiert. Allerdings wurde, obwohl von den Urhebern nachhaltig gefordert, kein generelles gesetzliches Verbot privater Kopien aus illegalen Quellen geregelt.
Rz. 329
§ 53 Abs. 1 UrhG erfasst die Vervielfältigung zum privaten (nicht beruflichen) Gebrauch. Dabei entspricht der Begriff der Vervielfältigung dem des § 16 UrhG. Da dieses Verwertungsrecht auch die vorübergehende Vervielfältigung mit umschließt, wurde in der Schrankensystematik mit § 44a UrhG eine Ausnahmeregelung für solche vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen aufgenommen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck darin besteht, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen. Weitere Bedingung ist, dass die Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Rz. 330
Von dieser Schrankenregelung sind Speichervorgänge auf den Datenspeichern (Server) der Zugangsvermittler umfasst, über die ein Nutzer Werke und Schutzgegenstände weltweit abrufen kann, und ohne die eine Übermittlung an den Nutzer nicht möglich ist. Dazu zählt auch das "Caching", also die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung bereits aufgerufener Netzinhalte auf dem Server des Anbieters, um so einen schnelleren Zugriff auf diese Inhalte bei erneutem Abruf zu ermöglichen.
Rz. 331
Hinweis
Die Regelung des Ersten Korbes hatte die Einschränkung enthalten, dass zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werden durfte. Dies führte zu Missverständnissen. Woher sollte ein Nutzer im Rahmen eines Peer-to-Peer (P2P) Netzwerkes wissen, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde? Nunmehr wird richtigerweise auch auf rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen abgestellt.
Rz. 332
Die Neufassung des § 53 Abs. 1 UrhG stellt nunmehr ausdrücklich auf natürliche Personen als Rechtsträger ab. Mit der Formulierung "beliebiger Träger" als Zielmedium der Kopie soll klargestellt werden, dass insofern nicht nach der verwendeten Technik (analog oder digital) differenziert wird.
Rz. 333
Hinweis
Schon der Erste Korb hat aber in § 95b Abs. Nr. 6a UrhG Privatkopien digital verschlüsselter Inhalte nicht den Schrankenregelungen unterstellt. Dabei ist es auch durch die Regelungen im Zweiten Korb geblieben. Der private Nutzer darf also von verschlüsselten digitalen Dateien keine Kopie (auch nicht zu Sicherungszwecken, wie allerdings beim Computerprogramm zulässig, § 69d UrhG), anfertigen.
Rz. 334
Die Zuverlässigkeit der Vervielfältigung durch Dritte ("Herstellenlassen") bleibt auch nach der Neufassung beibehalten. Während sich aber bis zu den Regelungen des Ersten Korbes das Merkmal der Unentgeltlichkeit bei der Vervielfältigung durch Dritte alleine auf die Übertragung auf Bild- oder Tonträger und auf solche der bildenden Kunst bezog, gilt dies nunmehr für sämtliche Vervielfältigungshandlungen (außer bei Kopien auf Papier) durch Dritte. Im Hinblick auf die Anzahl der Vervielfältigungsstücke hat der BGH die Erlaubnis von maximal sieben Stücken apostrophiert.
Rz. 335
Hinweis
Diese Vorschrift privilegiert auch den Fall, dass ein Nutzer ein Kopierzentrum mit der Fertigung von Kopien auf Papier gegen Entgelt beauftragt. Bei Vervielfältigung auf Papier ist schon mit dem Ersten Korb das Erfordernis der Unentgeltlichkeit entfallen. Allerdings beachten viele Kopierzentren nicht, dass die Schrankenregelung nur für den Privatgebrauch greift. Ist der Auftraggeber ein Student, erfolgt der Vervielfältigungsauftrag nicht "zum privaten Gebrauch", wenn die Kopie für Studienzwecke vorgesehen ist. Vielmehr ist allenfalls der § 53 Abs. 2 UrhG einschlägig, namentlich die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch. Die dortigen Privilegien (Abs. 2 S. 1 Nr. 1) sind gesondert zu prüfen und erfassen in keinem Falle das Kopieren ganzer Bücher.
Rz. 336
§ 53 Abs. 2 UrhG sieht die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch vor. Es gilt im Einzelnen nach Satz 1, dass eine für die nachfolgenden Zwecke gebotene Anzahl von Vervielfältigungsstücken hergestellt werden darf für:
▪ |
die Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (Nr. 2); die Vervielfältigung nach Nr. 2 darf nur durch ein eigenes Werkstück erfolgen. Im Hinblick auf elektronische Pressearchive legt der BGH einen engen Maßstab an. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH dürfen solche Archive in engen Grenzen zur hausinternen Kommunikation errichtet werde... |