Rz. 756
Die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.]). Der Vorschlag des Vorsitzenden oder Beisitzers/Berichterstatters reicht aus.[799]
Rz. 757
Ein ohne zusätzliche betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksamer Prozessvergleich verlangt einen schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag.
Rz. 758
Das Vergleichsprotokoll sollte stets mit der klarstellenden Formulierung "auf Vorschlag des Gerichtes schlossen die Parteien folgenden Vergleich: …." eingeleitet sein. Hierauf ist schon wegen des Wirksamkeitserfordernisses zu achten.
Rz. 759
Manche Gerichte titeln "auf (dringliches) Anraten des Gerichtes (Senates) schlossen die Parteien folgenden Vergleich". Auch wenn dies einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag i.S.v. § 1854 Nr. 6 BGB (§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.) entspricht, sollte – nicht zuletzt, um formalen späteren Einwänden zu begegnen – der Gesetzessprache ("… der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht") gefolgt werden.
Rz. 760
Ein ohne richterliche Einflussnahme[800] zustande gekommener Vergleich bleibt auch dann genehmigungspflichtig, wenn er vor Gericht protokolliert wird.[801]
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