Rz. 609
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 177 ff.
Rz. 610
§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(6) | 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend. |
Rz. 611
Zum 1.9.2004 sind Vorschriften des gerichtlichen Vergleiches zur Verfahrensbeschleunigung geändert worden: Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann "ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass"
▪ | die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (1. Alt.) oder |
▪ | einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (2. Alt)“.[507] |
und
▪ | das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt. |
Rz. 612
In Fällen, in denen grundsätzlich das Familien-/Betreuungsgericht einzuschalten wäre, entfällt das Genehmigungserfordernis aber nur, wenn auf richterlichen Vorschlag hin ein Vergleich geschlossen wird. Wichtig ist daher, dass im Vergleichsprotokoll ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichtes" geschlossen wurde. Problematisch ist in diesen Fällen das in § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO genannte Verfahren, da der Vorschlag des Gerichtes bei einem außergerichtlich ausgehandelten Vergleich fehlt, mit der Folge, dass mangels Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichtes der Vergleich nicht wirksam ist.
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