Rz. 1572
Gebühr nach § 13 RVG
RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis 1000 – Einigungsgebühr (ab dem 1.8.2013 geltende Fassung)
(1) |
1Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
1. |
der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder |
2. |
die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung). |
2Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. 3Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. |
(2) |
Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Abs. 1 nicht ursächlich war. |
(3) |
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. |
(4) |
Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. |
(5) |
1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). 2Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. 3In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden. |
Rz. 1573
Gebühr nach § 13 RVG
RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis 1000 – Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags (ab dem 1.1.2023 geltende Fassung)
Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
1. |
durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird 1,5 |
2. |
durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) → 0,7 |
(1) |
1Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. 2Im Privatklageverfahren ist Nr. 4147 anzuwenden. |
(2) |
Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war. |
(3) |
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. |
(4) |
1Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. 2Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind anzuwenden. |
(5) |
1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nummer 1 und 2 FamFG). 2Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. 3In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. 4Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
Rz. 1574
Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Anwaltes beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen nicht nur vorläufigen Verzicht. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichsgebühr und erweitern den inhaltlichen Anwendungsbereich durch Honorierung jeglicher vertraglichen Beilegung eines Parteistreits. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung vergütet werden.
Rz. 1575
Die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis reicht für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht aus. Die Anrechnung von Ansprüchen, die der Schädiger bzw. dessen Versicherer für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar hält, enthält noch kein Angebot auf Einigung und löst daher die Einigungsgebühr nicht aus.
Rz. 1576
Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn der Schädiger dem Zahlungsverlangen ohne jegliche Argumentation ganz oder teilweise (z.B. durch Klaglosstellung, dazu § 3 Rdn 18 f.) nachkommt. Werden Ansprüche teilweise abgerechnet, reduziert sich der Streitwert ...