Rz. 1312
Im Schadenersatzverhältnis sind nur die gesetzlich geschuldeten, und nicht die vertraglich vereinbarten, Gebühren zu ersetzen. Soweit über das gesetzliche Maß hinaus erhöhte Gebühren zulässig sind, hat der Schadenersatz fordernde Mandant diese Übergebühren selbst zu tragen.[1185]
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