Rz. 1109

Heil- und Pflegekosten sind nach der Differenzmethode zu bestimmen. Zur Abgrenzung zum mittelbaren Schaden siehe Rdn 47 ff.

 

Rz. 1110

Mehrkosten entstehen häufig ab dem Moment der ärztlichen Fehlleistung und den damit verbundenen Komplikationen. Komplikationen bestimmen nicht selten die Leistungshöhe der Krankenhauskosten, was in der DRG[1147]-Abrechnung dann auch zu berücksichtigen ist.[1148] Die Bestimmung der Sowieso-Kosten kann notfalls anhand der unterschiedlichen DRG-Einstufung (mit und ohne ärztliches Versagen) erfolgen; dies reicht jedenfalls für eine Schätzung nach § 287 ZPO.

 

Rz. 1111

Das OLG Oldenburg[1149] hat in einem Fall der medizinischen Fehlbehandlung nach einem Verkehrsunfallgeschehen im Rahmen seiner Einschätzung keine Differenzberechnung zu den Sowieso-Kosten vorgenommen, sondern letztlich den vollständigen Zahlbetrag, den der Kfz-Haftpflichtversicherer an den Verletzten als Abfindungszahlung erbrachte, dem Ausgleichsanspruch des klagenden Kfz-Haftpflichtversicherers (§ 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) zugrunde gelegt. Der Aufwand zur Höhe wurde komplett dem Krankenhaus (das für einen hypoxischen Hirnschaden allein verantwortlich war) überantwortet.

 

Rz. 1112

Soweit die primäre Verletzung bereits Heil- und Pflegekosten verursachte, besteht kein Ausgleichsanspruch (Sowieso-Kosten). Zu erstatten sind die durch die ärztliche Fehlbehandlung entstehenden Mehrkosten.

[1147] DRG = diagnosis related groups.
[1148] Siehe ergänzend Burmann/Jahnke, Regress von Heilbehandlungskosten nach § 116 SGB X, r+s 2023, 145.

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