Rz. 480
Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann zwar nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Die unfallfremden Faktoren können allerdings für Dauer und Höhe des Schadenersatzanspruches (u.a. unter dem Aspekt der überholenden Kausalität oder des eingeschränkten körperlichen und psychischen Leistungsvermögens) von Bedeutung sein.
Rz. 481
Der Unfallgeschädigte muss beweisen, dass die nach dem Haftpflichtfall aufgetretenen Beschwerden vor dem Unfall nur angelegt, aber nicht ausgebrochen waren.
Rz. 482
Bei der Sachschadenregulierung gilt, dass bei massiven, den Schaden überlagernden Vorschäden der Geschädigte nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen muss, sondern auch spezifiziert vorzutragen hat, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen, andernfalls die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann. Der Geschädigte muss den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde". Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht auch ein Ersatzanspruch des Geschädigten.
Rz. 483
Soweit ein Kläger mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs sich hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden. Die hinter diesen Anforderungen liegende Darlegungsobliegenheit des Geschädigten zu Aspekten in seiner Sphäre lässt sich jedenfalls in Grundzügen auf den Körperschaden übertragen.
Rz. 484
Werden anlässlich der unfallkausalen Untersuchung anderweitige Erkrankungen oder Umstände (z.B. Verfehlungen) aufgedeckt, die ihrerseits zu Vermögenseinbußen (z.B. Arbeitsplatzverlust) führen, sind diese Schäden nicht zu ersetzen.