Rz. 31

Dritten Personen i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO steht ohne die Einwilligung der Parteien ein Recht auf Einsicht in die Akten nur dann zu, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

 

Rz. 32

Die gesetzliche Unfallversicherung, die an den Geschädigten (z.B. eines Verkehrsunfalls, der Gegenstand des Zivilverfahrens ist) Leistungen erbracht und daher zu prüfen hat, ob aufgrund des im Umfang der Leistungserbringung erfolgten gesetzlichen Übergangs eines möglichen Schadensersatzanspruchs bei einem Schädiger Schadensersatz verlangt werden kann, hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten des Zivilverfahrens, so dass ihr im Rahmen des insoweit auszuübenden Ermessens Akteneinsicht zu gewähren ist.[14]

[14] OLG Schleswig-Holstein v. 20.1.2009 – 12 Va 11/08 – DGUV-Forum 2009, Nr. 7/8, 45 (Anm. Konradi).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?