Rz. 538
§ 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Rz. 539
Art. 1 Konvention über die Rechte des Kindes – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Rz. 540
§ 2 BGB bestimmt seit dem 1.1.1975, dass die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Zuvor galt die Vollendung des 21. Lebensjahres.
Rz. 541
Art. 1 UN-Kinderrechtskonvention definiert Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als minderjährig. § 7 SGB VIII enthält dieselbe Grenze.
Rz. 542
Mit Erreichen seiner Volljährigkeit (§ 2 Abs. 1 BGB) trifft das verletzte Kind seine Entscheidungen nunmehr selbst, wenn keine die Geschäftsfähigkeit einschränkenden Umstände (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB) vorliegen.
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