Rz. 558
Der Haftpflichtversicherer[658] handelt bei Vergleichsabschluss
▪ | zum einen als Bevollmächtigter seiner (mit-)versicherten Personen unter Hinweis auf die sich aus den Versicherungsbedingungen (z.B. § 10 V AKB a.F., A.1.1.4 AKB 2015, § 5 Nr. 7 AHB a.F., 5 AHB 2015[659]) ergebende Vollmacht (und zwar u.U. auch über die Deckungssumme[660] [ergänzend § 5 Rdn 135] hinaus und auch bei eventuellem Selbstbehalt des Versicherungsnehmers[661]), |
▪ | zum anderen gleichzeitig aber auch im eigenen Namen, soweit er unmittelbar Ersatz schuldet (Direktanspruch, § 3 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 VVG). |
Rz. 559
Die Kündigung des Versicherungsvertrages beendet die Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers nicht.[662]
Rz. 560
Verfolgen in einem Schadenersatzprozess beide Parteien wechselseitig Schadenersatzansprüche aus einem Haftpflichtereignis (z.B. Verkehrsunfall) und steht auf beiden Seiten derselbe Haftpflichtversicherer[663] hinter den Schädigern, erstreckt sich wegen möglicher Interessenkollision die vom Haftpflichtversicherer (gemäß § 10 Abs. 5 AKB a.F., A.1.1.4 AKB 2015) erteilte Prozessvollmacht[664] nicht auf die vom Geschädigten erhobene Klage, sondern nur auf die gegen ihn erhobene Widerklage.[665]
Rz. 561
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nicht nur im Außenverhältnis dem geschädigten Dritten gegenüber bevollmächtigt, sondern auch im Innenverhältnis befugt, die Feststellung und Regulierung des Schadens nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von etwaigen Weisungen seines Versicherungsnehmers durchzuführen.[666]
Rz. 562
Die Regulierung des Pflichtversicherers bindet aber nicht seinen Versicherten, soweit dieser aktiv Ansprüche gegenüber anderen Unfallbeteiligten verfolgt.[667] Das gilt auch, wenn beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert sind. Die Vollmacht aus der AKB betrifft nicht die Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadenereignis.[668]
Rz. 563
Zur Vollmacht hinsichtlich mitversicherter Personen siehe ergänzend § 5 Rdn 135, 840 f.
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